11. reparatur
11.1
reparaturen, die durch nutzung und natürlichen verschless erforderlich sind führt der vermieter auf eigene kosten durch.
11.2
bei eventuellen funktionsstörungen der einzelnen geräte ist der mieter verpflichtet unverzüglich den vermieter zu benachrichtigen. unterlässt er dies kann er keinen nachlass auf den mietpreis verlangen. mietpreisminderung erst ab zeitpunkt der meldung. über die bereitstellung eines ersatzgerätes entscheidet der vermieter.
11.3
führt der mieter ohne erlaubnis reparaturen an den mietgeräten durch werden gegebenenfalls die vollständigen reparaturkosten inclusive der neuteilpreise berechnet.
11.4
alle schäden an den geräten durch generell unerlauben zugriff dritter werden dem mieter in rechnung gestellt.
11.5
bei grober beschädigung, diebstahl, unterschlagung werden die vollen wiedererwerbspreise dem mieter in rechnung gestellt.
11.6
bei unverhältnismässiger verschmutzung der geräte werden die reinigungszeiten dem mieter in rechnung gestellt.
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